§ 14
Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in
Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch
eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der
Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist
.
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis
3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist,
soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
(3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 können
1. Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
94/9/EG,
2. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der
Richtlinie nach
a) Diagramm 1 in die
– Kategorie I, II oder
– Kategorie III oder IV, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
b) Diagramm 2 in die
– Kategorie I oder
– Kategorie II oder III, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
c) Diagramm 3 in die
– Kategorie I oder
– Kategorie II, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar das Produkt
aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar•Liter beträgt,
d) Diagramm 4 in die Kategorie I, sofern bei einem maximal zulässigen Druck PS von mehr als 500 bar
das Produkt aus PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar•Liter beträgt,
e) Diagramm 5 in die Kategorie I oder II,
f) Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr
als 2 000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder
g) Diagramm 7, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr
als 2 000 bar beträgt,
einzustufen sind, und
3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck
PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar•Liter beträgt,
durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich
aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen
1 und 2 durch eine befähigte Person erfolgen. Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine befähigte
Person vorgenommen werden bei
1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,
3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10
vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist,
4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren
und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen
Textilien und Ledererzeugnissen,
5. Pressgas-Kondensatoren und
6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 °C und Ausdehnungsgefäßen
in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 °C.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c.
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach
der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz
1 durch eine befähigte Person vorgenommen werden
.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b findet entsprechende Anwendung auf Flaschen für Atemschutzgeräte
im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm
2 mindestens in die Kategorie III einzustufen sind, soweit das Produkt aus maximal zulässigem
Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu einer Einstufung in die Kategorie I führen würde.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 ist bei überwachungsbedürftigen Anlagen
mit
1. Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, ausgenommen Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, oder
2. einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG,
die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, nach dem Wechsel des Aufstellungsorts eine
erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die
Ausrüstung unverändert bleiben und
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am
Betriebsort durch eine befähigte Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der
Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden,
so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene
Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den
Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt
oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen
versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens
durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses
Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen
anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-,
Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen
worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll-
oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen
dieser Verordnung entspricht.

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